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General Terms and Conditions of
Cambo GmbH

GENERAL TERMS AND CONDITIONS OF SALE, DELIVERY AND PAYMENT

  1. ALLGEMEIN

    1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle (Kauf-)Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte, welche wir, die Cambo GmbH (“CAMBO“), mit unseren gewerblichen Kunden/Käufern abschließen. Sämtlichen Einkaufsbedingungen oder anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden/Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen. Gleiches gilt für widersprechende Regelungen, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen, Rechnungen oder ähnlichen Dokumenten enthalten sind oder sich aus einem Gesetz (sofern zulässig), Handels- brauch oder Geschäftspraxis ergeben. Abweichungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer firmenmäßig gefertigten schriftlichen Bestätigung.

    2. Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch oder Englisch.

    3. Alle unsere Angebote sind stets freibleibend. An unsere Angebote sind wir – sofern im Angebot nicht eine andere Frist angeführt ist – 7 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden. Wird das Angebot rechtzeitig angenommen, erhält unser Kunde eine Auftragsbestätigung übermittelt.

    4. Aufträge, Abrufe und Bestellungen des Kunden/Käufers gelten erst mit Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von uns als angenommen. Wenn unsere Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 3 Tagen schriftlich beanstandet wird, gilt sie als Vertragsinhalt.

    5. Auch alle sonstigen Geschäftsunterlagen, Prospekte und Drucksorten sowie Verlautbarungen (auch in elektronischer Form) sowie die zu unseren Angeboten gehörigen Angaben (insbesondere zu Güteklasse, Gewicht, Maßen, Zertifizierungen) stellen nur Näherungs- bzw. Erfahrungswerte dar und sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht deren Verbindlichkeit im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde.

 

2. LIEFERUNG UND ÜBERNAHME

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  1. Wir liefern unsere Ware gemäß INCOTERMS entweder FOB (Free on Board; frei an Bord) oder CIF (Cost Insurance Freight; Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen), sofern nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart. Flugfracht ist stets gesondert schriftlich zu vereinbaren. Die vereinbarte Art der Lieferung ist in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesen.

  2. FOB: Die Lieferung der Ware erfolgt zum vereinbarten Verladehafen (ausschließlich zur Schiffsverladung geeignet), handelsüblich verpackt in Containern. Der Container wird nach Abnahme durch den Kunden am Verladehafen plombiert (Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Kunden). Nach Abnahme gilt die Ware als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Anfechtung wegen Irrtums auf Grund von Mängeln sind nach Abnahme ausgeschlossen.

  3. CIF: Die Lieferung der Ware erfolgt bis zum vereinbarten Bestimmungshafen (ausschließlich zur Schiffsverladung geeignet), handelsüblich verpackt und versichert in plombierten Containern. Die Wahl der Verpackung, des Transporteurs, des Versicherers und des Transportweges zum Bestimmungshafen erfolgt nach bestem Ermessen durch CAMBO und gilt als vom Käufer genehmigt. Eine Haftung unsererseits für die billigste, beste und/oder schnellste Beförderung besteht nicht.

  4. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt bei Lieferungen durch CAMBO bei der Anlieferung an den vereinbarten Bestimmungshafen bzw. bei der Übergabe der Ware an den Transporteur des Kunden. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Gefahrtragung. Wird die Lieferung von CAMBO selbst durchgeführt und kann sie aus vom Käufer zu vertretenen Gründen nicht vollzogen werden, so geht die Gefahr beim ersten Lieferversuch auf den Käufer über.

  5. Für den Fall, dass der Käufer Transportmittel bereitstellt, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten oder Schäden trägt der Käufer.

  6. Sofern vereinbart, gilt eine Zustellung durch Abladung am Lieferort auch in Abwesenheit des Kunden als ordnungsgemäß zugestellt.

  7. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird bzw. eine Zustellung aus Gründen, die beim Käufer liegen, nicht möglich ist. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden zu lagern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist freihändig zu verkaufen. Dieser Verkauf stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar; der Verkaufserlös ist lediglich auf den geschuldeten Kaufpreis in Anrechnung zu bringen.

  8. Die angegebenen Liefertermine und Abladezeiten sind freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich der rechtzeitigen Zulieferung an unser Unternehmen. Für verspätete Lieferungen (insbesondere aufgrund unvorhergesehener Ereignisse in der Lieferkette oder höherer Gewalt) wird daher unsererseits keine Haftung übernommen. Liefertermine, die aufgrund unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt nicht eingehalten werden, gelten um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses bzw. des Ereignisses höherer Gewalt verlängert. Bestellungen auf Abruf werden spätestens 6 Monate nach Auftragserteilung geliefert und verrechnet.

  9. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Wegfall von Aus- und Einfuhrmöglichkeiten, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, Pandemien, Seuchen und dgl., sowie von uns oder von unseren Lieferanten nicht zu vertretende Verkehrsunfälle (leichte Fahrlässigkeit schadet hier nicht) und sonstige Betriebsstörungen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind, jedoch in jedem Falle nur insoweit, als wir dem Kunden diese Ereignisse als Ursache der Leistungsstörung nachweisen. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder erheblich erschwert, so erlischt unsere Lieferpflicht unter den gleichen Bedingungen. In den vorangeführten Fällen ist CAMBO zum einseitigen Vertragsrücktritt berechtigt.

  10. Führen derartige Umstände lediglich zu einer Warenknappheit, so sind wir auch berechtigt, die jeweils zur Verfügung stehenden Warenmengen nach eigenem Ermessen auf unsere Abnehmer aufzuteilen. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen stets berechtigt. Keinesfalls sind wir verpflichtet, uns mit den vertrags- bzw. angebotsgegenständlichen Waren bei fremden Lieferanten einzudecken. Maßnahmen der CAMBO im Sinne dieser Bestimmungen berechtigen den Kunden weder zum Vertragsrücktritt, noch zur Geltendmachung anderer Ansprüche (insbesondere Schadenersatzansprüche).

  11. Die Ware reist branchenüblich verpackt; die Verpackung wird dem Kunden verrechnet. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen oder vergütet, soweit dies gesetzlich geregelt oder schriftlich vereinbart ist.

  12. Ein Recht auf Rückgabe besteht nur dann, wenn es im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde.

 

3. MÄNGELRÜGE / GEWÄHRLEISTUNG

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  1. Wir leisten nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr, dass die Ware ordnungsgemäß ist und gewöhnliche Eigenschaften aufweist; für besondere Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn diese ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

  2. Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, sofern nicht im Einzelfall schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Für natürliche Abweichungen (insb. Größe, Aussehen, Geschmack, Reifegrad, etc.) wird keine Gewähr geleistet. Geringfügige oder sonstige dem Käufer zumutbare Abweichungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten nicht als Mangel, sondern als vom Kunden vorweg genehmigt. Dies gilt auch sofern maximal 5% der Liefermenge bei Abnahme mangelhaft (zB verdorben, beschädigt) ist.

  3. Die Ware ist vom Kunden sofort nach Ablieferung zu untersuchen; hierbei festgestellte Mängel (insb. auch hins. Zustand, Stückzahlen, Gewicht) sind CAMBO unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf Lieferschein/Frachtbrief/Empfangsmitteilung schriftlich zu vermerken. Wird die Mängelrüge nicht ordnungsgemäß und fristgerecht (spätestens 24 Stunden nach erfolgter Ablieferung) erhoben, so gilt die Ware als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung bekannt zu machen (längstens jedoch binnen 5 Tagen nach erfolgter Ablieferung; bei Frischware jedenfalls binnen 24 Stunden nach erfolgter Ablieferung), andernfalls die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt gilt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Anfechtung wegen Irrtums auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

  4. Die Mängelrüge hat stets schriftlich an CAMBO zu erfolgen. Aus der Mängelrüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels mittels fotografischer und schriftlicher Dokumentation eindeutig zu erkennen sein.

  5. Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, die beanstandete Ware am Ort der Ablieferung zur Untersuchung durch CAMBO oder einen von CAMBO beauftragten Dritten bereitzuhalten (unter Beachtung der für die jeweilige Ware notwendigen Lagerbedingungen).

  6. Die Untersuchung der Ware durch den Kunden lediglich durch Stichproben gilt nicht als ordnungsgemäße Untersuchung.

  7. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über den besonderen Rückgriff gemäß § 933b ABGB sowie über die Maßgeblichkeit öffentlicher Äußerungen für den Leistungsumfang gemäß § 922 Abs 2 ABGB ist ausgeschlossen.

 

4. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ

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  1. Die Rechte des Kunden sind in diesen Geschäftsbedingungen abschließend angeführt. Weitergehende Ansprüche oder sonstige Rechte stehen dem Kunden nicht zu.

  2. Wir haften grundsätzlich ausschließlich für von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Das Vorliegen unseres Verschuldens und dessen Ausmaß sind vom Geschädigten zu beweisen.

  3. Sofern nicht im Einzelfall schriftlich abweichend vereinbart, haften wir nicht für eine bestimmte Eignung oder Verwendbarkeit, eine bestimmte Güteklasse, Zertifizierung oder einen bestimmten Ertrag der Ware. Uns treffen auch keine weiteren Aufklärungspflichten, insbesondere nicht für Lagerung, Verkauf oder sonstige Handhabung. Es trifft uns keine Verpflichtung, nicht von uns hergestellte Ware bei An- oder Weiterverkauf zu untersuchen.

  4. Die falsche Lagerung (insb. mangelnde Einhaltung der Kühlkette) durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte trifft ausschließlich den Kunden.

  5. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

  6. Jedenfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für bloße Vermögens- oder mittelbare Schäden, einschließlich Gewinnentgang und Folgeschäden sowie Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter. Vorteile, die dem Kunden aufgrund des Schadens, für welchen wir einzustehen haben, entstehen, hat er sich auf den Schadenersatzanspruch anrechnen zu lassen.

 

5. PREISE UND ZAHLUNG

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  1. Unsere Preise sind stets Nettopreise, zu denen noch die gesetzliche Umsatzsteuer (sofern anwendbar) hinzukommt. Sofern sich zwischen Vertragsabschluss und -erfüllung gesetzliche oder wirtschaftliche Grundlagen ändern, die zu zusätzlichen/erhöhten Kosten führen (insbesondere Steuern, Zölle, Umrechnungskurse für Fremdwährungen, erhöhte Lieferkosten), so sind wir einseitig berechtigt den vereinbarten Kaufpreis entsprechend anzupassen.

  2. Der Kunde stimmt ausdrücklich der Rechnungslegung und Übermittlung von Rechnungen auf elektronischem Wege zu.

  3. Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, sind 30% des Bruttorechnungsbetrages 14 Tage nach Auftragserteilung als Vorkasse zu leisten. Sofern mit dem Kunden schriftlich vereinbart ist, dass keine Vorkasse zu leisten ist, so ist eine unbedingte und abstrakte Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes über zumindest 80% des Bruttorechnungsbetrages vom Kunden 14 Tage nach Auftragserteilung beizubringen, andernfalls für uns keine Lieferverpflichtung entsteht.

  4. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug bei Erhalt sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart; bei vereinbarten Zahlungszielen beginnt die Zahlungsfrist mit dem Rechnungsdatum; bei Zahlungsverzug gelten allenfalls gewährte Rabatte und sonstige Vergütungen (insbesondere Bonifikationen) als verfallen. Bei Zahlungsverzug oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, unseren Listenpreis (Bruttopreis) zu verrechnen.

  5. Für Bestellungen ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten unsere Preise am Tag der Ablieferung der Ware.

  6. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Wechselsteuer, Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.

  7. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung, zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet, auch wenn sie anders gewidmet wurden.

  8. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, von der sich der Kunde zu vergewissern hat, berechtigt.

  9. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art immer ist ausgeschlossen, soweit diese nicht rechtskräftig von einem ordentlichen österreichischen Gericht festgestellt sind.

  10. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, aus diesem entstehende zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen Einschreitens von Inkassobüros und Anwälten nach dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, sowie unternehmerische Verzugszinsen von derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. zu verrechnen. Wir sind zudem jedenfalls berechtigt, uns verrechnete, höhere Bankzinsen zu verlangen.

  11. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen, die sofortige Zahlung von sämtlichen aushaftenden Forderungen zu verlangen und insbesondere allenfalls gewährte Zahlungsziele zu widerrufen; dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn uns nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden. Das Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB bleibt davon unberührt.

  12. Bei Zahlungs- oder Abnahmeverzug des Kunden sind wir unter Setzung einer 8-tägigen Nachfrist berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung unserer Rechte, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zurückzutreten.

  13. Im Falle eines Vertragsrücktritts haben wir die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir von weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, alle noch ausstehenden Lieferungen bzw. Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück oder begehrt er dessen Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Käufer verpflichtet, nach unserer Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten.

  14. In „Zahlungsverzug“ im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen befindet sich der Kunde, wenn er unsere Forderungen (sowohl die Kaufpreis- als auch sonstige Nebenforderungen) bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig beglichen hat.

 

6. EIGENTUMSVORBEHALT

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  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag in unserem Eigentum.

  2. Der Kunde ist berechtigt, in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern; die Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind dem Kunden ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügungen untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren, die noch in unserem Eigentum sind, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Kunde uns unverzüglich zu verständigen; allfällige mit der Durchsetzung unserer Ansprüche erwachsende Kosten sind uns vom Kunden zu ersetzen. Wir sind berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu gewöhnlichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, um sie, unbeschadet der zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege der Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös rechnen wir nach Abzug der entstandenen Kosten dem Käufer auf seine Verbindlichkeiten an, einen etwaigen Überschuss bezahlen wir an ihn aus.

  3. Auch bei Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht unter; in diesem Falle gilt als vereinbart, dass uns an der durch Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.

 

7. FORDERUNGSABTRETUNG

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  1. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung des uns zustehenden Kaufpreises samt Nebenforderungen vom Kunden an einen Dritten verkauft, so bietet uns der Vertragspartner schon jetzt die Abtretung seiner ihm gegenüber dem Dritten zustehenden Kaufpreisforderung samt allen Nebenansprüchen zur Sicherung an. Die Annahme des Angebots erfolgt schriftlich an die zuletzt uns bekanntgegebene Adresse des Kunden („Angebot einer Sicherungszession“). Der Kunde ist diesfalls verpflichtet, die Sicherungszession in seinen Büchern zu vermerken und sie dem Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei EDV-Buchhaltung des Kunden ist diese Abtretung zusätzlich in der Offenen-Posten-Liste einzutragen.

  2. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

8. ERHALT VON INFORMATIONEN / DATENSCHUTZ

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  1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, Informationen, Newsletter etc. über elektronische Medien von CAMBO zu erhalten. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. Unsere Hinweise zum Datenschutz sind auf unserer Webseite abrufbar.

  2. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung seiner im Rahmen der Vertragsbeziehung bekanntgegebenen Daten (wie Firmenname, Vor- und Zuname, Post- und E-Mail-Adresse sowie Kontodaten) ausdrücklich zu. Die Vertragsdaten werden zu den vorgenannten Zwecken (insb. zur Geschäftsabwicklung) gespeichert und werden dem Kunden über schriftliche Anfrage per E-Mail zugesendet.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Änderungen seiner Geschäftsadresse schriftlich bekanntzugeben, widrigenfalls unsere sämtlichen Schriften und Erklärungen als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet wurden.

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9. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

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  1. Erfüllungsort für sämtliche gegenseitige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Ort unseres Unternehmenssitzes.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien, Innere Stadt.

  3. Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des CISG anwendbar.

 

10. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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  1. Schriftformgebot: Mündliche Nebenabreden sind stets unwirksam.

  2. Überbindungspflicht: Die Verpflichtungen des Käufers aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen inklusive dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für seine Rechts- und Geschäftsnachfolger, wobei der Käufer zur entsprechenden Überbindung verpflichtet ist.

  3. Zurückbehaltungsrecht: Der Kunde ist im Falle eines eine Zurückbehaltung gesetzlich rechtfertigenden Sachverhalts stets nur zum Zurückhalten eines im Verhältnis zu seinem geltend gemachten Anspruch angemessenen Teils des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. Weiters ist er berechtigt, sein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund der zahlungsgegenständlichen Lieferung, nicht aber allfälliger anderer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit uns auszuüben.

  4. Vertraulichkeit: Jede Partei stimmt zu und verpflichtet sich, alle vertraulichen Daten der jeweils anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der gegenseitigen Vertragsbeziehung bekannt werden, grundsätzlich und über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus geheim zu halten. Dies gilt nicht im Falle (i) einer die Partei gesetzlich oder aufgrund eines behördlichen Auftrags treffenden Auskunftspflicht oder bei (ii) offensichtlichen oder (iii) bereits davor bekanntgewordenen Daten.

  5. Verzicht: Ein Verzicht auf die Geltendmachung oder Einhaltung einer Bestimmung des Vertrages bzw. dieser Geschäftsbedingungen bedarf stets der Schriftform, insbesondere bedeutet die Unterlassung der Geltendmachung niemals einen Verzicht auf unsere Ansprüche. Ein Verzicht auf die Geltendmachung unserer Ansprüche aufgrund eines bestimmten Verstoßes gilt nicht als Verzicht hinsichtlich anderer oder künftiger Verstöße.

  6. Salvatorische Klausel: Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen vollinhaltlich aufrecht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende gesetzlich zulässige Bestimmung ersetzt.

 

Stand: Mai 2022

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